ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER
Conviso Services GmbH
§ 1 - Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für sämtliche
zwischen der Conviso Services GmbH (nachfolgend "Conviso"
genannt) und den entsprechenden Vertragspartnern (nachfolgend "Kunde"
genannt) abgeschlossenen Verträge.
(2) Sollte eine Bestimmung der zwischen den Parteien abgeschlossenen
Verträge von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
abweichen, geht diese Bestimmung den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vor.
(3) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend unter
Ausschluss allfälliger Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen
des Kunden.
§
2 - Vertragsgegenstand
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für
sämtliche Leistungen von Conviso massgebend. Insbesondere gelten
sie für Beratungstätigkeiten und werkvertragliche Leistungen,
wobei für letztere zusätzlich und vorrangig die besonderen
Regelungen für Werkverträge (§ 15 bis § 17) zur
Anwendung kommen.
(2) Die Bestimmung des genauen Leistungsumfanges und der Spezifikationen
sowie die rechtliche Qualifikation der Tätigkeiten von Conviso
(Beratungstätigkeiten oder werkvertragliche Leistungen) werden
in den jeweiligen Verträgen zwischen den Parteien vorgenommen.
§
3 - Leistungsumfang
(1) Die von Conviso zu erbringenden Leistungen (nachfolgend "Projekt"
genannt) werden in den jeweiligen Verträgen abschliessend aufgeführt.
(2) Die Beschaffung und Pflege der in den jeweiligen Verträgen
genannten Standardsoftware sowie die Beschaffung und Pflege der erforderlichen
Hardware liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Gleiches
gilt für die Standardsoftware, die Programmtools oder Hilfsprogramme,
welche für die Nutzung der speziell für den Kunden geschaffenen
Projektergebnisse (nachfolgend "die Arbeitsergebnisse" genannt)
erforderlich sind. Abweichungen hiervon sind in den jeweiligen Verträgen
ausdrücklich zu regeln und berechtigen Conviso, die dafür
notwendigen Tätigkeiten zusätzlich in Rechnung zu stellen.
Für diesen Fall gelten die Allgemeinen Lizenzbedingungen des Lizenzgebers.
(3) Conviso wird den Austausch von namentlich benannten Mitarbeitern
nur nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden vornehmen. Namentlich
benannte Mitarbeiter werden soweit möglich durch Mitarbeiter mit
vergleichbarer Erfahrung und gleichwertigen Qualifikationen ersetzt.
(4) Erkennt Conviso im Verlauf ihrer Tätigkeiten für den Kunden
Umstände, die den Erfolg des Projektes gefährden könnten,
wird Conviso den Kunden unverzüglich auf solche Umstände hinweisen.
(5) Die Einführung und Schulung von Personal des Kunden muss speziell
vereinbart werden. Der Aufwand für solche Tätigkeiten wird
gesondert in Rechnung gestellt.
(6) Conviso verpflichtet sich, die jeweiligen Verträge nach bestem
Wissen und Gewissen und in Übereinstimmung mit den branchenüblichen
Standards zu erfüllen.
(7) Conviso ist nach Inkenntnissetzung des Kunden auch berechtigt, Dritte
als Erfüllungsgehilfen beizuziehen.
§
4 - Honorar, Aufwendungsersatz und Zahlungs-Modalitäten
(1) Conviso stellt ihre Leistungen gemäss den im jeweiligen Vertrag
vereinbarten Tages- bzw. Stundenansätzen in Rechnung. Leistungen,
die im jeweiligen Vertrag nicht enthalten sind, werden zu den gleichen
Ansätzen gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Ein „Mannstag“, „Leistungstag“, „Personentag“
o.ä. entspricht einem Arbeitstag zu jeweils acht Stunden.
(3) Das Honorar versteht sich netto in Schweizerfranken, zuzüglich
der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(4) Neben dem Honorar sind Conviso gegen Vorlage der entsprechenden
Belege sämtliche mit der Erfüllung des jeweiligen Vertrages
zusammenhängenden Auslagen, Verwendungen und Spesen zu ersetzen.
(5) Die im Rahmen des Projekts erbrachten Leistungen werden jeweils
auf Ende Monat in Rechnung gestellt. Alle Rechnungen sind vom Kunden
innert 30 Tagen nach Erhalt zur Zahlung fällig (Verfalltag).
(6) Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht gegenüber Conviso nicht
nach, gerät er ohne ausdrückliche Mahnung in Verzug. Conviso
ist diesfalls berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5% p.a.
des Rechnungsbetrages zu berechnen.
(7) Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann Conviso sämtliche Leistungen
einstellen, bis die Zahlungsrückstände aufgeholt sind. Conviso
zeigt dem Kunden den Zahlungsausstand an und setzt ihm eine angemessene
Nachfrist zur Zahlung. Conviso weist den Kunden darauf hin, dass weitere
Leistungen in dieser Zeit nicht erbracht werden. Ein allfälliger
Lieferungs- bzw. Fertigstellungstermin für die Leistungen von Conviso,
welcher im jeweiligen Vertrag vereinbart wurde, wird entsprechend hinausgeschoben.
(8) Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann Conviso vom jeweiligen
Vertrag zurücktreten.
§ 5 - Projektmanagement
(1) Das Projekt wird dergestalt durchgeführt, dass Probleme oder
mögliche Störungen, die im Verlauf der Projekttätigkeiten
auftreten, in der Projektleitung im Interesse der Parteien und des Projektes
gelöst werden. Die Zusammensetzung und Aufgaben der Projektleitung
werden im jeweiligen Vertrag festgelegt.
(2) In den Projektleitungssitzungen sollen ausserdem der Fortgang der
Projektarbeiten und die aufgetretenen Probleme besprochen und Problemlösungen
vorgeschlagen werden. Darüber hinaus soll überprüft werden,
ob der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen und alle erforderlichen
Entscheidungen im Hinblick auf die Weiterführung des Projektes
getroffen hat.
(3) Treten im Verlauf der Projektdurchführung Probleme auf, die
nicht im Rahmen der Projektleitungssitzungen gelöst werden können,
werden diese zur Behandlung an ein übergeordnetes Gremium weitergeleitet,
das aus Mitgliedern der Geschäftsführung beider Parteien besteht.
§
6 - Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Die Erbringung der vereinbarten Leistungen durch Conviso bedarf
der engen Kooperation der Vertragsparteien und der Mitwirkung durch
den Kunden. Er wird insbesondere die für die Erbringung der Leistungen
von Conviso notwendigen Informationen, Räumlichkeiten, technischen
Umgebungen, Auskunftspersonen und Unterlagen kostenlos zur Verfügung
stellen. Ausserdem wird der Kunde die ihm obliegenden Entscheidungen
über die Projektdurchführung und den Projektinhalt unverzüglich
treffen und Conviso mitteilen. Der Kunde verpflichtet sich, allfällige
Änderungsvorschläge von Conviso unverzüglich zu prüfen.
(2) Zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten setzt der Kunde ausreichend
qualifizierte Mitarbeiter ein. Die Mitarbeiter des Kunden weisen Conviso
insbesondere unaufgefordert auf branchentypische oder unternehmensspezifische
Erfordernisse und Usanzen hin, soweit diese nicht bereits im jeweiligen
Vertrag aufgeführt sind. Der Kunde stellt alle technischen Unterlagen,
die gegebenenfalls zur erfolgreichen Abwicklung des Projektes erforderlich
sind, in der von Conviso spezifizierten Form zur Verfügung. Der
Kunde verpflichtet sich, nur Mitarbeiter einzusetzen, die über
die zur Durchführung des Projektes erforderlichen Entscheidungs-
und Vertretungsbefugnisse verfügen. Insbesondere müssen diese
Mitarbeiter berechtigt sein, den jeweiligen Vertrag abzuändern
oder zu ergänzen.
(3) Der Kunde wird Conviso ständig über alle Umstände
aus seinem Bereich informieren, die eine Auswirkung auf die vertraglichen
Pflichten von Conviso, insbesondere auf die Arbeitsergebnisse, Zeitpläne,
Honorare und den weiteren Verlauf des Projektes haben können. Der
Kunde ist weiter verpflichtet, sämtliche für die Durchführung
des Projektes allenfalls erforderlichen behördlichen Genehmigungen
einzuholen.
(4) Erfüllt der Kunde einer seiner Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäss
oder verspätet, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten
Ausführungsfristen. Kann die Verzögerung nicht konkret nachgewiesen
werden, oder wurde im jeweiligen Vertrag keine abweichende Vereinbarung
getroffen, erfolgt die Verlängerung der Ausführungsfristen
um den Zeitraum, der bis zur ordnungsgemässen oder verspäteten
Erfüllung der Mitwirkungspflichten vergeht. Conviso ist diesfalls
berechtigt, den durch die mangelhafte Mitwirkung des Kunden verursachten
Mehraufwand, insbesondere für die verlängerte Bereitstellung
des eigenen Personals oder der eigenen Sachmittel, zu den im jeweiligen
Vertrag vereinbarten Konditionen in Rechnung zu stellen.
§
7 - Änderungen der zu erbringenden Leistung
(1) Soweit der jeweilige Vertrag Lücken oder Unklarheiten aufweist,
werden die Parteien diesen gemeinsam nach billigem Ermessen angemessen
konkretisieren.
(2) Entsteht aufgrund von Lücken in den vom Kunden zur Verfügung
gestellten Unterlagen seitens von Conviso Mehraufwand, so ist sie berechtigt,
den entstehenden Mehraufwand zu den im jeweiligen Vertrag vereinbarten
Konditionen in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für den Mehraufwand,
der auf widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben des Kunden, seiner
Mitarbeiter oder seiner sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen
ist.
(3) Conviso ist nicht verpflichtet, allfällige Änderungs-
und/oder Ergänzungswünsche vorzunehmen. Führt Conviso
jedoch allfällige Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche
seitens des Kunden aus, so ist Conviso berechtigt, die im jeweiligen
Vertrag vereinbarten Ausführungs- und Abnahmefristen entsprechend
anzupassen. Conviso stellt diesfalls den durch die Ausführung von
Änderung- und/oder Ergänzungswünschen entstehenden Mehraufwand
gemäss den im jeweiligen Vertrag vereinbarten Konditionen in Rechnung.
(4) Conviso ist zudem berechtigt, den Kunden den Aufwand zur Prüfung
von allfälligen Änderungs- und/oder Ergänzungswünschen
sowie zur Ausarbeitung von Kostenvoranschlägen auf Grundlage der
im jeweiligen Vertrag vereinbarten Konditionen in Rechnung zu stellen.
(5) Conviso setzt die Arbeiten auf der Grundlage des jeweils abgeschlossenen
Vertrages so lange fort, bis eine schriftliche Einigung über allfällige
Änderung- und/oder Ergänzungswünsche des Kunden erzielt
wird.
§
8 - Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Conviso stehen die ausschliesslichen und alleinigen Nutzungs- und
Verwertungsrechte an den Arbeitsergebnissen zu. Conviso räumt den
Kunden ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht
an den speziell für ihn geschaffenen Arbeitsergebnissen ein, sobald
sämtliche Rechnungen für die vertraglichen Tätigkeiten
von Conviso durch den Kunden bezahlt sind.
(2) Der Kunde ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse in seinem Geschäftsbetrieb
für seine eigenen internen Geschäftszwecke zu nutzen. Er ist
berechtigt, die ihm als Bestandteil der Arbeitsergebnisse überlassenen
Unterlagen einschliesslich Datenträger in dem hierfür erforderlichen
Umfang sowie zum Zweck der Datensicherung zu kopieren. Zur Weitergabe
von vervielfältigten Stücken der Arbeitsergebnisse oder zur
Übertragung des Vervielfältigungs- und Nutzungsrechts auf
Dritte ist er nicht berechtigt. Der Kunde wird die Ausübung der
eingeräumten Rechte durch sein Personal durch geeignete Mittel
kontrollieren. Soweit Standardsoftware überlassen wird, gelten
die Allgemeinen Lizenzbedingungen für Standardsoftware des Lizenzgebers.
(3) Die Rechtseinräumung erstreckt sich nicht auf von Conviso genutzte
Modelle, Methoden, Hilfsprogramme, Programmmodule, Programmbausteine,
wie Libraries, vorbestehende Materialien und sonstige Standardprodukte,
die zur Vertragserfüllung verwendet werden.
(4) Jede Partei behält die ausschliesslichen Rechte an gewerblichen
Schutzrechten, Urheberrechten sowie sonstigem Know-how, welche die jeweilige
Partei bei Vertragsabschluss innehatte oder ausserhalb des Projektes
erworben hat.
(5) Der Kunde räumt Conviso das nicht ausschliessliche Recht ein,
bei ihm bestehendes geistiges Eigentum insoweit gebührenfrei zu
nutzen, als es für die Vertragserfüllung erforderlich ist.
Hierzu gehört insbesondere die Einräumung von Nutzungsrechten
an beim Kunden bestehenden ICT-Anlagen und Anwendungsprogrammen.
(6) Soweit im Rahmen der Leistungserbringung von Conviso Arbeitsergebnisse
entstehen, die patentfähig sind, behält sich Conviso vor,
eine entsprechende Anmeldung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
vorzunehmen. Der Kunde erhält in diesem Fall eine gebührenfreie
Lizenz zur vertragsgemässen Nutzung der Arbeitsergebnisse.
§
9 - Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Die Parteien sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
sowie sonstige vertrauliche und schutzwürdige Informationen der
anderen Partei, die aus oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung
anvertraut oder bekannt werden, geheim zu halten und nicht für
eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur rechtsmässigen Vertragserfüllung
zu verwenden.
(2) Die Parteien verpflichten sich weiter, zur Erfüllung der jeweiligen
vertraglichen Verpflichtungen beigezogene Mitarbeiter und Drittpersonen
durch geeignete Massnahmen in diese Geheimhaltungspflicht einzubinden.
(3) Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des entsprechenden
Vertragsverhältnisses.
(4) Geschäftsunterlagen aller Art sowie Kopien, Abschriften oder
Auszüge davon sind sorgfältig aufzubewahren und dürfen
nur zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages verwendet werden. Bei
Beendigung des jeweiligen Vertrages hat Conviso auf Verlangen des Kunden
alle in ihrem Besitz befindlichen Geschäftsunterlagen sowie Kopien,
Abschriften und Auszüge davon herauszugeben. Conviso ist jedoch
berechtigt, jeweils eine Kopie sämtlicher Projektunterlagen zu
Qualitätssicherungs- und Beweiszwecken zurückzubehalten.
(5) Die Parteien verpflichten sich, die einschlägigen Vorschriften
zum Datenschutzgesetz jederzeit einzuhalten. Im Rahmen des jeweiligen
Vertrages ist Conviso berechtigt, den Kunden, seine Mitarbeiter, Geschäftsführer
und sonstige leitende Angestellte betreffende personenbezogene Daten
zu erheben, zu verarbeiten, und zu allen mit der Vertragserfüllung
zusammenhängenden Zwecken zu nutzen und offen zu legen. Hierzu
gehört insbesondere auch die zur Vertragserfüllung unter Umständen
notwendige Übermittlung von Daten zu vorgenannten Zwecken ins Ausland.
Der Kunde erklärt hiermit ausdrücklich seine Einwilligung
zur vorgenannten Datenbearbeitung im eigenen Namen sowie im Namen seiner
Mitarbeiter, Geschäftsführer und leitenden Angestellten.
§
10 - Haftung
(1) Für Schäden des Kunden haftet Conviso nur, soweit Conviso
oder deren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt. Jede weitere Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(2) Diese Haftungsbeschränkung wirkt auch zugunsten der Mitarbeiter
und Erfüllungsgehilfen von Conviso.
(3) Greift der Kunde ohne schriftliche Zustimmung von Conviso in die
gelieferten Arbeitsergebnisse ein, so entfällt die Haftung von
Conviso im Zusammenhang mit diesen Arbeitsergebnissen. Diesfalls bleiben
allfällige Schadenersatzansprüche seitens von Conviso ausdrücklich
vorbehalten. Als Eingriff im Sinne dieser Bestimmung gelten insbesondere
Modifikationen von Software oder deren Dekompilierung.
(4) Die Datensicherung liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
Dem Kunden obliegt es, ausreichende und regelmässige Datensicherungen
vorzunehmen. Conviso kann für Schäden aller Art wegen Datenverlusten
des Kunden, die mit der Erstellung und Lieferung der Arbeitsergebnisse
zusammenhängen, nicht haftbar gemacht werden.
§
11 - Gewerbliche Schutzrechte
(1) Conviso gewährleistet, dass die überlassenen Arbeitsergebnisse
bei vertragsgemässer Nutzung keine Rechte Dritter verletzen. Der
Kunde wird Conviso von Schutzrechtsbehauptungen Dritter unverzüglich
in Kenntnis setzen und Conviso die ausschliessliche Führung eines
allfälligen Prozesses und aller Verhandlungen für die gerichtliche
oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreites überlassen.
Unter diesen Voraussetzungen führt Conviso den Rechtsstreit auf
eigene Kosten und übernimmt auch allfällige Schadenersatzansprüche,
die Dritten zugesprochen werden.
(2) Sind Schutzrechte Dritter verletzt worden oder ist dies nach Auffassung
von Conviso wahrscheinlich, hat Conviso die Wahl, entweder dem Kunden
das Recht zum weiteren Gebrauch der betreffenden Arbeitsergebnisse zu
verschaffen, diese zu ersetzen oder so abzuändern, dass die Schutzrechtsverletzung
nicht mehr besteht, oder diese Arbeitsergebnisse zurückzunehmen
und dem Kunden die von diesem geleistete Vergütung unter Abzug
einer angemessenen Entschädigung für die erfolgte Nutzung
zurückzuerstatten. Weitere Ansprüche stehen dem Kunden gegenüber
von Conviso bei Schutzrechtsverletzungen nicht zu.
(3) Conviso ist nicht für Schutzrechtsverletzungen belangbar, wenn
sich ein solcher Anspruch aus dem Gebrauch der Arbeitsergebnisse in
Verbindung mit Leistungen (Hard- und Software) ergibt, die nicht unter
dem jeweiligen Vertrag geliefert werden, oder wenn eine Schutzrechtsverletzung
auf Änderungen der Arbeitsergebnisse durch den Kunden oder Dritte
zurückzuführen ist.
§ 12 - Kündigung
(1) Soweit Auftragsrecht anwendbar ist, kann der jeweilige Vertrag von
beiden Parteien jederzeit schriftlich gekündigt werden. Erfolgt
die Kündigung einer Partei vor Abschluss der Tätigkeiten von
Conviso, sind die von Conviso bis dahin erbrachten Leistungen vollständig
zu bezahlen.
(2) Erfolgt die Kündigung des jeweiligen Vertrages zur Unzeit,
so ist die zurücktretende Partei darüber hinaus zum Ersatz
des der anderen Partei erwachsenen Schadens verpflichtet. Eine Kündigung
zur Unzeit liegt immer dann vor, wenn sie ohne wichtigen Grund in einem
ungünstigen Moment der anderen Partei besondere Nachteile verursacht.
(3) Kündigt der Kunde Conviso den Vertrag zur Unzeit, so hat er
zusätzlich zu den bis dahin erbrachten Leistungen eine Schadenspauschale
von 60% des Honorars zu entrichten, welches für die bis zur jeweiligen
Vertragserfüllung noch angefallenen Leistungen zu bezahlen gewesen
wäre. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch Conviso
bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(4) Wird über eine der Parteien der Konkurs eröffnet, erlischt
der jeweilige Vertrag automatisch. Diesfalls berechnet sich das Honorar
entsprechend den bereits getätigten Leistungen.
§
13 - Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Abtretung von Rechten des Kunden aus dem jeweiligen Vertrag
ist nur zulässig, wenn Conviso ihre ausdrückliche Zustimmung
dazu erteilt.
(2) Die Verrechnung der Forderungen von Conviso ist dem Kunden nur mit
Gegenforderungen erlaubt, die unbestritten oder durch ein rechtskräftiges
Gerichtsurteil festgestellt worden sind.
(3) Sämtliche für die Parteien bestimmte Korrespondenz ist
schriftlich an die im jeweiligen Vertrag genannte Adresse der jeweils
anderen Partei zu senden.
(4) Die Parteien verpflichten sich, Mitteilungen an die Öffentlichkeit
und an Dritte über den Abschluss, den Inhalt und den Vollzug des
jeweiligen Vertrags nur im gegenseitigen Einvernehmen mit gegenseitiger
schriftlicher Zustimmung vorzunehmen.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
oder des jeweiligen Vertrages nichtig oder ungültig sein oder werden,
wird der übrige Teil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
oder des jeweiligen Vertrages davon nicht berührt. Nichtige oder
ungültige Bestimmungen sind durch solche wirksame zu ersetzen,
die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. In gleicher
Weise ist zu verfahren, wenn sich eine Vertragslücke ergibt oder
sich eine Bestimmung als undurchführbar erweist.
(6) Mündliche Abreden sind keine getroffen worden. Änderungen
und/oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
oder zum jeweiligen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§
14 - Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Sämtliche zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge
unterstehen ausschliesslich dem schweizerischen Recht.
(2) Im Falle von Streitigkeiten über den jeweiligen Vertrag werden
sich die Parteien vorerst gütlich zu einigen versuchen. Kommt keine
Einigung zustande, werden alle sich aus dem jeweiligen Vertrag ergebenden
oder im Zusammenhang mit ihm entstehenden Streitigkeiten oder Ansprüche,
einschliesslich aber nicht nur solche über sein gültiges Zustandekommen,
seine Rechtswirksamkeit, seine Abänderung oder Auflösung sowie
Streitigkeiten über ausservertragliche und bereicherungsrechtliche
Ansprüche, ausschliesslich durch die ordentlichen Gerichte in Zürich
entschieden.
SONDERREGELUNGEN FÜR WERKVERTRÄGE
§
15 - Abnahme und Genehmigung des Werks
(1) Conviso zeigt dem Kunden die Abnahmebereitschaft des Werkes an.
Conviso stellt dem Kunden das zu liefernde Werk in Form von Testkopien,
Programmen und allfälligen Dokumentationsmaterialien vorläufig
für die Durchführung der Abnahmeprüfung zur Verfügung.
(2) Gegenstand der Abnahme kann die im Rahmen des Projektes zu liefernden
bzw. zu erstellenden Arbeitsergebnisse oder ein in sich geschlossener
Teil derselben sein.
(3) Der Kunde stellt die organisatorischen, personellen und technischen
Bedingungen für die Abnahme sicher. Insbesondere stellt er Testdaten
in der vereinbarten Menge in maschinenlesbarer Form sowie die von ihm
erwartenden Testergebnisse rechtzeitig vor Beginn der Abnahmeprüfung
in den von Conviso angegebenen und für sie zumutbaren Formaten
zur Verfügung. Conviso ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,
bei der Durchführung der Abnahmeprüfung anwesend zu sein.
Ist die Anwesenheit von Conviso bei der Durchführung der Abnahmeprüfung
seitens des Kunden erwünscht, wird der dadurch entstehende Aufwand
zusätzlich gemäss den im jeweiligen Vertrag vereinbarten Konditionen
in Rechnung gestellt.
(4) Das Werk gilt als angenommen, wenn die Abnahmeprüfung erfolgreich
verläuft. Die Prüfung gilt auch dann als erfolgreich absolviert,
wenn nur mindere Mängel, welche die Nutzbarkeit des Werkes nur
unwesentlich beeinträchtigen, auftreten.
(5) Nach der Abnahme des Werkes hat der Kunde das Werk einer eingehenden
Prüfung zu unterziehen und auf allfällige Mängel zu untersuchen.
Das Werk gilt als genehmigt, wenn der Kunde allfällig auftretende
Mängel nicht innerhalb einer Frist von 15 Werktagen seit der erfolgreichen
Abnahmeprüfung der Conviso anzeigt.
(6) Der Kunde hat Mängel, die er innerhalb dieser Genehmigungsfrist
nicht erkennen konnte, sofort nach deren Entdeckung Conviso anzuzeigen,
ansonsten das Werk auch hinsichtlich solcher Mängel als genehmigt
gilt. In jedem Fall sind solche Mängel innerhalb eines Jahres nach
der Abnahme des Werkes durch den Kunden gegenüber Conviso zu rügen.
Nach Ablauf dieses Jahres gilt das Werk auch hinsichtlich solcher Mängel,
die nicht innerhalb der 15-tägigen Genehmigungsfrist erkennbar
waren, als genehmigt, und der Kunde kann keine Ansprüche mehr aus
Werkmängeln durchsetzen.
§
16 - Gewährleistung
(1) Conviso verpflichtet sich, rechtzeitig angezeigte Werkmängel
auf eigene Kosten durch Änderung des Werks oder durch Austausch
mit einem anderen funktional gleichwertigen Werk zu beseitigen. Jegliche
weitere Gewährleistungs- und allfällige Schadensersatzansprüche
des Kunden werden hiermit ausdrücklich wegbedungen, sofern gesetzlich
zulässig.
(2) Mängel gelten dann als rechtzeitig angezeigt, wenn sie vom
Kunden innerhalb der unter § 15 (5) statuierten 15-tägigen
Genehmigungsfrist gegenüber Conviso schriftlich gerügt und
konkret beschrieben werden. Mängel, die innerhalb dieser Genehmigungsfrist
nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach deren Entdeckung
Conviso schriftlich mitzuteilen und ebenfalls konkret zu beschreiben.
Wie bereits vorgängig erwähnt, sind aber solche Mängel
in jedem Fall innerhalb eines Jahres nach Abnahme des Werkes Conviso
anzuzeigen, ansonsten der Kunde seine Gewährleistungsansprüche
nicht mehr durchsetzen kann.
(3) Unwesentliche Mängel gemäss § 15 (4), welche die
Nutzbarkeit des Werkes nur unwesentlich beeinträchtigen und bei
der Abnahmeprüfung unberücksichtigt blieben, sind von Conviso
auf eigene Kosten und innert angemessener Frist zu beheben.
(4) Der Kunde wird Conviso bei der Mängelbeseitigung unterstützen
und ihr insbesondere Rechner, Räume und Telekommunikationsmöglichkeiten
zur Verfügung stellen. Conviso kann verlangen, dass das Personal
des Kunden zugesandte Programmteile mit Korrekturen ("bug fixes")
einspielt. Der Kunde stellt Conviso auf Anforderung hin sämtliche
Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die Conviso die Mängelbeurteilung
und Mängelbeseitigung ermöglichen.
§
17 - Rücktritt vom Vertrag
(1) Das jederzeitige Rücktrittsrecht des Kunden vor Vollendung
des Werks gemäss Art. 377 OR ist ausdrücklich wegbedungen.
(2) Der Kunde ist jedoch berechtigt, den jeweiligen Vertrag aus einem
wichtigen Grund aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt dann vor,
wenn die Fortsetzung des jeweiligen Vertrages für den Kunden unzumutbar
wäre. Tritt der Kunde aus einem wichtigen Grund zurück, richten
sich die Folgen des Rücktritts nach Art. 377 OR. Der Kunde hat
demnach Conviso die bereits erbrachten Leistungen zu vergüten und
Conviso zudem vollständig schadlos zu halten.
(3) Auch Conviso ist berechtigt, den jeweiligen Vertrag aus einem wichtigen
Grund aufzulösen. Hat der Kunde den wichtigen Grund für die
Auflösung des jeweiligen Vertrages geliefert, so treffen ihn die
gleichen Vergütungs- und Schadloshaltungspflichten, wie wenn der
jeweilige Vertrag durch ihn selber aufgelöst worden wäre.